Ratinger gegen Fluglärm e.V.
gegründet 1969; Mitglied der
Bundesvereinigung gegen Fluglärm e.V.
S A T Z U N G
Stand: April 2015


§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen "Ratinger gegen Fluglärm". Sein Sitz ist Ratingen. Er ist beim zuständigen Vereinsregister eingetragen.


§ 2 Zweck des Vereins
(I) Der "Ratinger gegen Fluglärm e.V." verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch Aktivitäten zum Wohle der Bürger im Umwelt- und Naturschutz und die Förderung der Heimat- und Landschaftspflege, unter anderem durch Bemühungen um:
1) Maßnahmen des Umweltschutzes, der Schmutz und Lärmbekämpfung, insbesondere zur Abwehr des Fluglärms und zur Verringerung der Lärmbelastungen durch den Straßenverkehr;
2) die Erhaltung und Pflege des Waldes und reizvoller Landschafts- und Ortsteile in und um Ratingen sowie die Intensivierung von Landschafts-, Natur- und Baudenkmalsschutz, z.B. durch die Begrünung von Strassen und waldlosen Stadtflächen und die Beforstung von Geländestreifen bei Neuerschließung von Bauland, die Biotop-Schaffung und -Pflege sowie durch Vermeidung von charakterfremder Bebauung.
(II) Zum Erreichen dieses Zweckes bemüht sich der Verein u.a., die breite Öffentlichkeit, Parlamente, Behörden, Parteien und sonstige Organisationen für die Lösung dieser Aufgaben zu gewinnen und die Arbeit der zuständigen Stellen durch Mitarbeit, Anregungen und kritische Stellungnahmen zu unterstützen.
(III) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluß über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.


§ 3 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(I) Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft sind schriftlich an den Verein zu richten. Firmen und Körperschaften können fördernde Mitglieder werden. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand.
(II) Die Mitgliedschaft wird beendet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Über den Ausschluß eines Mitgliedes hat der Vorstand mit Mehrheit zu befinden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der erste Vorsitzende. Austritt oder Ausschluß müssen schriftlich angezeigt werden.


§ 4 Beitrag
Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Er wird fällig zu Beginn des Kalenderjahres.
Für besondere Fälle können Umlagen von einer Mitgliederversammlung mit Mehrheit beschlossen werden.


§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Lediglich für Arbeiten im Auftrage des Vereins anfallende Auslagen können erstattet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Beirat.


§ 7 Mitgliederversammlung
(I) Mindestens alle zwei Jahre findet eine Ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluß des Vorstandes einberufen oder, wenn 1/4 der Mitglieder es verlangen.
(II). Die Mitgliederversammlung beschließt in allen Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht andere Vereinsorgane zuständig sind. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
1. Entgegennahme der Rechenschaftsberichte
2. Entlastung des Vorstandes
3. Entlastung der Rechnungsprüfer
4. Wahl des Vorstandes
5. Wahl der Rechnungsprüfer
6. Beschlußfassung über Satzungsänderungen.
(III) Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand durch Veröffentlichung in einer örtlichen Tageszeitung oder durch schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 10 Tagen einzuberufen.
(IV) Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Eine Satzungsänderung oder die Vereinsauflösung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und das Protokoll ist vom Leiter der Versammlung und von einem weiteren Vereinsmitglied zu unterzeichnen.


§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, bis zu fünf 2.Vorsitzenden, einem Kassierer und einem Schriftführer. Zur Stellvertretung des 1. Vorsitzenden bestimmt dieser einen der 2. Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1.Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.
Der Vorstand steuert die Tätigkeiten des Vereins. Er kann bestimmte fach- und problembezogene Funktionen der Mitarbeit mit Außenstehenden, der fachlichen Stellungnahme und dergleichen an die Fachbereiche bzw. Objektausschüsse bzw. deren Sprecher delegieren. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er führt die Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung weiter.


§ 9 Beirat
Der Vorstand beruft geeignete Personen in einen Beirat und lädt diese zu Beiratssitzungen ein, die vom Vereinsvorsitzenden geleitet werden. Die Beiratssitzung kann auch mit einer Vorstandssitzung kombiniert werden. In den Beiratssitzungen werden aktuelle Fragen der Vereinstätigkeit besprochen. Der Beirat berät den Vorstand bei der Fassung von Beschlüssen und Entschließungen, insbesondere auch bei der Fall- und Öffentlichkeitsarbeit.


§ 10 Auflösung
(I) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(II) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.